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Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft, Vereinigung deutschsprachiger Dermatologen e. V. (DDG), und der Berufsverband Deutscher Dermatologen e.V. (BVDD) gründen hiermit als gemeinsame Einrichtung der beiden Verbände die Deutsche Dermatologische Akademie.
Die beiden beteiligten Verbände geben der Akademie folgende
Satzung:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Akademie führt den Namen
Deutsche Dermatologische Akademie (DDA)
(2) Die Akademie hat ihren Sitz in
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Akademie ist die Förderung der Fortbildung und Weiterbildung in der Dermatologie und ihren Teilgebieten sowie die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Akademie führt Kongresse oder sonstige Veranstaltungen durch, beteiligt sich an Kongressen oder sonstigen Veranstaltungen oder spricht Empfehlungen für Kongresse und Veranstaltungen anderer Veranstalter aus.
(3) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Akademie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Akademie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Akademie. Ausgaben, die dem Zweck der Akademie fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht geleistet werden.
§ 3
Organe der Akademie
Organe der Akademie sind
a) das Kuratorium
b) der Beirat
§ 4
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 10 Mitgliedern.
2) Die Präsidenten der DDG und des BVDD sind geborene Mitglieder des Kuratoriums.
(4) Die DDG und der BVDD benennen jeweils 4 Kuratoriumsmitglieder.
(5) Die Grundsätze für die Ernennung sowie der Widerruf der Ernennung werden von dem jeweils benennenden Verband bestimmt. Die Ernennung ist jedoch in regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, zu überprüfen.
(6) Der Bestand der Akademie ist unabhängig von der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder.
§ 5
Kuratoriumssitzungen
(1) Eine ordentliche Kuratoriumssitzung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Kuratoriumssitzung kann durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter einberufen werden. Sie ist auf Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern einzuberufen.
(3) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter schriftlich jeweils mindestens vier Wochen vor der Sitzung unter Übersendung der Tagesordnung.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
(5) Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresabrechnung und die Erstellung des Haushaltsplanes und Beschlußfassung darüber,
b) die Entlastung des Präsidenten und seines Stellvertreters,
c) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Kuratorium angehören dürfen,
d) die Wahl und die Abberufung des Präsidenten und seines Stellvertreters,
e) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Akademie,
f) die Durchführung von Kongressen und Veranstaltungen, soweit die Akademie selbst Veranstalter ist,
g) die Festlegung von Richtlinien der Qualitätssicherung und der Zertifizierung.
h) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit,
(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten und seines Stellvertreters fallen, kann das Kuratorium Empfehlungen beschließen.
(7) Das Kuratorium faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung dieser Satzung, eine Änderung des Zweckes der Akademie oder die Auflösung der Akademie ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen möglich.
(8) Die Vorstände der DDG und des BVDD haben gegen Entscheidungen des Kuratoriums ein Einspruchsrecht. Entscheidungen des Kuratoriums sind den Geschäftsstellen von DDG und BVDD zuzustellen. Von dieser Zustellung an gerechnet, kann ein Einspruch innerhalb von vier Wochen bei der Akademie eingereicht werden.
§ 6
Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und seinen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der stellvertretende Präsident darf nicht von dem Verband benannt sein, von dem der Präsident nach § 4 Abs. 3 in das Kuratorium berufen worden ist.
(2) Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen.
(3) Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode des bisherigen Präsidenten ist ein neuer Präsident zu wählen, der nach § 4 Abs. 3 von dem anderen Verband als Kuratoriumsmitglied benannt worden ist. Dies gilt entsprechend für den stellvertretenden Präsidenten.
(5) Scheidet der Präsident oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Kuratoriumssitzung eine Ersatzwahl für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.
(6) Der Präsident und sein Stellvertreter haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet auf Antrag das Kuratorium mit einfacher Mehrheit. Sowohl der Präsident als auch sein Stellvertreter sind antragsberechtigt.
(7) Der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, erledigen die laufenden Geschäfte.
§ 7
Beirat
(1) Die Akademie hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus den Regionalbeauftragten (§ 9 Abs. 2).
(2) Das Kuratorium kann außerdem weitere Beiratsmitglieder benennen.
(3) Die Berufung von Beiratsmitgliedern endet mit der Amtszeit des jeweiligen Kuratoriums bzw. der Amtszeit als Regionalbeauftragter.
(4) Der Beirat soll das Präsidium und das Kuratorium bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen. Einzelne Beiratsmitglieder können mit besonderen Aufgaben betraut werden.
§ 8
Geschäftsstelle
Die Akademie unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle erfüllt nach Weisung des Präsidenten und bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Präsidenten (§ 6 Abs. 7) die Tagesgeschäfte.
§ 9
Regionen
(1) Es werden vier Regionen gebildet, und zwar
a) Nord mit den Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Bremen,
b) Südwest mit den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg,
c) West mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen, und
d) Südost mit den Bundesländern Bayern, Thüringen und Sachsen
(2) Das Kuratorium benennt für jede der vorgenannten Regionen 2 Regionalbeauftragte, und zwar je einen Regionalbeauftragten auf Vorschlag der DDG und des BVDD. Auf die Ernennung und Abberufung ist § 4 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Regionalbeauftragten sollen insbesondere Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen in ihrer Region unter Einbeziehung der regionalen Vertretungen und der wissenschaftlichen Gesellschaften organisieren oder die Organisation unterstützen.
§ 10
Haftung
Die Haftung des Präsidenten und des Kuratoriums ist auf das Vermögen der Akademie beschränkt. Die DDG und der BVDD verpflichten sich, Präsidium und Kuratorium von jeder Haftung freizustellen, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung vor.
§ 11
Auflösung der Akademie
(1) Die Auflösung der Akademie kann nur von der sich aus § 5 Abs. 7 ergebenden Mehrheit einschließlich der Präsidenten der DDG und des BVDD beschlossen werden.
(2) Eventuell vorhandenes Vermögen der Akademie fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten
An folgende gemeinnützige Einrichtung: (Deutsche Dermatologische Gesellschaft)
Änderung am 02.05.2001
Diese Satzung tritt am 07.11.1998 in Kraft.
Geändert durch Kuratoriumsbeschluß, Berlin, den 02. Mai 2001
Präsident Vizepräsident Generalsekretär
Für die Trägergesellschaften
| Prof. Dr. Erwin Schöpf | Dr. Erich Schubert |
| Präsident der Deutschen | Präsident des Berufsverbandes |
| Dermatologischen Gesellschaft | Deutscher Dermatologen |
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